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Dienstag, 19. März 2024
   
 

Polemik ist nicht erlaubt

Was nichts im Arbeitszeugnis zu suchen hat

Ein Arbeitszeugnis, das grob unsachlich, polemisch und in ironischem Stil verfasst ist, zählt nicht als qualifiziertes Arbeitszeugnis im Sinne des Arbeitsrechts.

Dies hat laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landesarbeitsgericht Köln entschieden. Das Gericht erklärte, dass ein Zeugnis, mit dem sich der Arbeitnehmer bei Bewerbungen der Lächerlichkeit preisgibt, keinerlei Wert hat.

Hintergrund

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu erteilen. Dieses müssen sie einerseits wahrheitsgemäß, andererseits aber auch wohlwollend formulieren. Das Zeugnis soll die berufliche Weiterentwicklung des Arbeitnehmers nicht behindern. Es gibt zwei Arten von Zeugnissen: Das einfache Arbeitszeugnis enthält lediglich Personalien, Daten über Beginn und Ende des Arbeitsvertrages sowie die Art der Tätigkeit. Dagegen beinhaltet das qualifizierte eine Bewertung der Leistungen des Arbeitnehmers.

Der Fall: Eine Reinigungskraft hatte Kündigungsschutzklage gegen ihren Arbeitgeber erhoben. Vor Gericht einigten sich beide auf einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis sollte einverständlich und mit einer Abfindung enden. Im Gegenzug hatte der Arbeitgeber der Frau ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen – welches sie nicht bekam. Auf ihren Antrag hin setzte das Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber ein Zwangsgeld von 500 Euro und ersatzweise für je 100 Euro einen Tag Zwangshaft fest. Der Arbeitgeber legte dagegen Rechtsmittel ein und ließ der Frau während des Verfahrens ein Zeugnis zukommen. Dieses war im Betreff mit dem gerichtlichen Aktenzeichen überschrieben und bestand ausschließlich aus ironischen und polemischen Bemerkungen, die die Arbeitnehmerin in ein schlechtes Licht rückten.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 14. Februar 2017, Az. 12 Ta 17/17) bestätigte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice die Festsetzung des Zwangsgeldes und ersatzweise der Zwangshaft gegen den Arbeitgeber. Aus dem gerichtlichen Vergleich habe die Arbeitnehmerin einen vollstreckbaren Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten, wohlwollenden Zeugnisses gehabt. Das erteilte Schriftstück entspreche diesem Anspruch nicht. Es enthalte lediglich herabsetzende und beleidigende Äußerungen über die Arbeitnehmerin, welche ihr Persönlichkeitsrecht verletzten. Auch habe ein gerichtliches Aktenzeichen in einem Arbeitszeugnis nichts zu suchen – ebenso wenig wie eine ganze Anzahl von Orthographiefehlern. Ein Zeugnis, mit dem sich der Arbeitnehmer bei künftigen Bewerbungen allenfalls lächerlich machen könne, sei wertlos.

 

Veröffentlicht am: 08.05.2018

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