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Dienstag, 19. März 2024
   
 

Wie sich Beruf und Pflege vereinbaren lassen

Erwerbstätigen Angehörigen von Pflegebedürftigen stehen viele Möglichkeiten offen

Wenn ein Mitglied der Familie zum Pflegefall wird, wissen die Angehörigen oft nicht weiter. Ohne im Beruf kürzer zu treten oder auszusteigen, können sie die Pflege eines hilfebedürftigen Menschen kaum stemmen. Dann aber stellt sich die Frage, wie sich der Ausfall des Einkommens auffangen lässt.

Was berufstätige Angehörige kurz-, mittel- und langfristig beachten sollten und welche Unterstützung ihnen zusteht, weiß DKV Pflegeexperte Alexander Winkler.

Nach wie vor fangen vor allem die Familien die Folgen des demographischen Wandels auf: 2,5 Millionen Menschen in Deutschland sind laut Statistischem Bundesamt pflegebedürftig und in zwei Dritteln der Fälle kümmern sich die Angehörigen zu Hause um die Betroffenen. Davon sind 400.000 berufstätig.

Wer arbeitet und zusätzlich einen Angehörigen pflegt, steht vor enormen Anforderungen. Zwar hat die Politik in den vergangenen Jahren bereits eine Reihe von Gesetzen auf den Weg gebracht, um die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu verbessern. Trotzdem glauben einer aktuellen Studie der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege zufolge nur sieben Prozent der Deutschen, die Pflege eines Angehörigen ließe sich „gut“ oder „sehr gut“ parallel zum Arbeitsleben organisieren.

Hilfestellung für Betroffene

„Umfassende Informationen sind in dieser Situation das A und O“, meint DKV Pflegeexperte Alexander Winkler. „Die Pflege eines Angehörigen ist ein Knochenjob. Gerade berufstätige Menschen sollten sicher gehen, dass sie alle ihnen zustehenden Leistungen nutzen. Sonst riskieren sie, sich an der Doppelbelastung aufzureiben.“ Ansprechpartner gibt es bei den Pflegekassen oder bei der Compass-Pflegeberatung; zudem informiert das Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums über die rechtlichen Rahmenbedingungen: 030/3406066-02. Das Ministerium hat außerdem auf seiner Website einen digitalen Pflegeleistungs-Helfer eingerichtet: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/pflegeleistungs-helfer.html. Auch auf der Seite des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, www.pflegeberatung.de, finden sich viele nützliche und hilfreiche Tipps.

SOS-Lösung für berufstätige Angehörige


Manchmal werden ältere Menschen von heute auf morgen zum Pflegefall. Dann muss sofort eine Lösung her. Doch einen Platz im Pflegeheim oder einen geeigneten Pflegedienst zu finden kostet Zeit und Mühe. „Um in akuten Fällen Unterbringung und Pflege sofort zu organisieren, können sich Angehörige ohne Vorlauf bis zu zehn Tage von der Arbeit frei nehmen – ihr Chef darf dies nicht ablehnen“, erklärt der DKV Pflegeexperte. Hier spricht man vom „Pflegeurlaub“. Für diesen Urlaub zahlt die Pflegeversicherung bis zu einer bestimmten Höhe den Gehaltsausfall sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Mittel- und langfristige Auszeit vom Job

Reicht die kurze Auszeit nicht, gibt es die Möglichkeit, sich für sechs Monate freistellen zu lassen – und zwar bei vollem Kündigungsschutz. Das heißt dann „Pflegezeit“. Gehalt gibt es in der Zeit keins, nur einen Zuschuss für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für Arbeitnehmer, die noch mehr Zeit für die Pflege benötigen, bietet sich die bis zu 24 Monate lange „Familienpflegezeit“ an. Hierbei können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden herunterfahren. „Der Vorteil ist, dass die Betroffenen ihren Beruf nicht aufgeben müssen und ihre Sozialversicherung über den Arbeitgeber erhalten bleibt“, meint Alexander Winkler. „Zudem lassen sich die Angebote auf Auszeit kombinieren; allerdings kann der Beschäftigte insgesamt maximal 24 Monate Sonderurlaub beziehungsweise eine teilweise Freistellung nehmen – wer bereits sechs Monate Pflegezeit genommen hat, dem stehen also höchstens noch 18 Monate Familienpflegezeit zu.“

Wichtig zu wissen: Der Rechtsanspruch auf die sechsmonatige Pause gilt nur für Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 15 Mitarbeitern; die 24-monatige Familienpflegezeit steht nur Angestellten in Firmen ab 25 Mitarbeitern zu. Alle anderen sind also auf den guten Willen ihres Arbeitgebers angewiesen.

Ein zinsloses Darlehen vom Staat

„Vor allem aber müssen pflegende Angehörige sich fragen, wie sie den Wegfall des Einkommens während der Familienpflegezeit abfedern“, meint Alexander Winkler. Betroffene haben zwar Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Staat – doch gleich im Anschluss an die Auszeit ist die ratenweise Rückzahlung des Geldes fällig.

Zumindest sorgt die jüngste Pflegereform dafür, dass pflegende Angehörige ab 1. Januar 2017 bei der sozialen Absicherung besser dastehen: Jeder, der einen Angehörigen versorgt, erhält ab einer wöchentlichen Pflegedauer von zehn Stunden zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegeversicherung. „Zusätzlich gibt es in vielen Unternehmen inzwischen Betriebsvereinbarungen, die betroffenen Arbeitnehmern flexible Lösungen eröffnen“, weiß der DKV Pflegeexperte. „Berufstätige Angehörige sind daher gut beraten, so früh wie möglich das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber und der Pflegeberatung zu suchen.“

 

Veröffentlicht am: 16.02.2016

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