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Dienstag, 19. März 2024
   
 

Was kostet eine Scheidung?

Sehr viel, aber es gibt Hilfe

Die Scheidungsrate in Deutschland liegt leider hoch, obwohl die Zahlen sinken. Waren es im Jahr 2005 noch 51,92 Prozent der  Ehen, die geschieden wurden, lag die Prozentzahl im Jahr 2017 bei rund 37,67.

Manchmal gewinnt man seinen Ex zurück und eine Wiederverheiratung erfolgt, aber das ist eher selten. Neben dem Trennungsschmerz und häufigen Einsamkeitsgefühl kommt im  Fall einer Scheidung auch der negative Aspekt der Kosten hinzu.

Rund um Anwalts- und Gerichtskosten

Bei einer Scheidung entstehen sowohl Anwalts- als auch Gerichtskosten. Berechnungsgrundlage ist der Verfahrenswert, der sich aus dem – in den letzten drei Monaten verdienten – Nettoeinkommen beider Partner zusammensetzt und mit 3 multipliziert wird. Zuvor wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag von 250 Euro abgezogen.

Rechenbeispiel: Beträgt der Gesamtverdienst 3.000 Euro netto im Monat ergibt sich ein Verfahrenswert von 9.000 Euro (3 x 3.000 Euro).

Der Verfahrenswert ist nicht der Betrag, der an das Gericht oder den Rechtsanwalt gezahlt werden muss. Aus diesem berechnen sich ausschließlich die Kosten. Für das Gericht kommt das Gerichtskostengesetz (GKG), für den Anwalt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zur Anwendung. Je nachdem, ob die Scheidung einvernehmlich ist und ob noch weitere Angelegenheiten wie Kindesunterhalt geregelt werden müssen, können die Gesamtkosten sehr unterschiedlich ausfallen.

Nachstehend ein Beispiel für eine einvernehmliche Scheidung bei einem Verfahrenswert von 26.000:
2 x Gerichtsgebühren: 812,00 Euro
1/3 Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt: 1.121,90 Euro
½ Termingebühr für den Rechtsanwalt: 1.035,60 Euro
Auslagenpauschale: 20,00 Euro
19% Umsatzsteuer auf die RA-Rechnung: 413,73 Euro
Gesamtbetrag (brutto): 2.591,23 Euro

Verfahrenskostenhilfe

Die hohen Gebühren sind teilweise nur schwer aufzubringen, kommen doch noch andere Kosten wie beispielsweise ein Umzug einer der Partner auf die Eheleute zu. Es gibt jedoch die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu beantragen. Diese übernimmt die Gerichts- und Anwaltskosten für den Fall, dass die eigenen Mittel nicht ausreichen. Bei etwa drei Viertel der Scheidungsverfahren in Deutschland erhält mindestens einer der Eheleute Verfahrenskostenhilfe.

Grundsätzlich gilt, dass Verfahrenskostenhilfe ausschließlich gewährt wird, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen.

Dies beinhaltet unter anderem das erforderliche Trennungsjahr. Darüber hinaus muss bei einer nicht einvernehmlichen Scheidung und einer Trennungszeit von weniger als drei Jahren auch die Zerrüttung der Ehe nachgewiesen werden. Weiterhin ist Grundvoraussetzung zum Erhalt der Verfahrenskostenhilfe, dass eine finanzielle Bedürftigkeit besteht. Dazu wird das einzusetzende Einkommen ermittelt, das aus den monatlichen Einkünften des Antragstellers abzüglich diverser Freibeträge und monatlicher Zahlungsverpflichtungen besteht. Eine Gewährung ohne Rückzahlungspflicht erfolgt, wenn das einzusetzende Einkommen weniger als 15 Euro im Monat beträgt.

Foto: Pixabay

 

Veröffentlicht am: 31.07.2019

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