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Dienstag, 19. März 2024
   
 

Sind Subunternehmer Selbstständige?

Interessante Urteile deutsche Gerichte

Unternehmen vergeben Aufträge oft an Subunternehmer. Besonders üblich ist dies zum Beispiel im Speditions- und Paketdienstgewerbe, aber auch in der Baubranche. Viele Subunternehmer sind jedoch nur für einen einzigen Auftraggeber tätig. Damit kann die Gefahr bestehen, dass sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft werden. Es würden dann Sozialversicherungsbeiträge fällig. Auch Nachzahlungen und Bußgelder sind nicht ausgeschlossen.

Die Entscheidung, welchen Status ein Subunternehmer hat, fällt oft gar nicht so leicht. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat drei Gerichtsurteile zum Thema „Subunternehmer“ zusammengestellt.

Fall 1: Subunternehmer beim Kurierdienst

Im ersten Fall ging es um eine Kurierfahrerin, die für einen Kurierdienst mit ihrem eigenen Auto Zustell- und Kurierfahrten durchführte. Der Kurierdienst hatte selbst eine Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Frau beantragt. Der Sozialversicherungsträger sah sie als abhängig Beschäftigte und damit als sozialversicherungspflichtig an. Sie sei weisungsabhängig tätig, bediene ein festes Auftragsgebiet und müsse sowohl an ihrer Kleidung als auch an ihrem Fahrzeug das Firmenlogo des Kurierdienstes tragen. Auch beschäftige sie keine eigenen Hilfskräfte. Der Kurierdienst war anderer Ansicht und erhob Klage gegen den entsprechenden Bescheid.

Das Sozialgericht Düsseldorf (Urteil vom 5. März 2015, Az. S 45 R 1190/14) entschied, dass die Kurierfahrerin als Selbstständige zu behandeln sei. Zwar habe sie keine eigenen Mitarbeiter gehabt, der bestehende Vertrag habe ihr jedoch erlaubt, eigene Hilfskräfte einzusetzen. Als wichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sah das Gericht die Verwendung eines eigenen Fahrzeugs an, das mit selbst bezahltem Treibstoff betankt wurde. Die Fahrerin würde damit eigene Betriebsmittel von erheblichem Wert verwenden, was gegen eine abhängige Beschäftigung spreche. Sie habe das Recht gehabt, einzelne Aufträge abzulehnen, ihre Fahrtroute selbst zu bestimmen, nach eigenem Gutdünken Pausen zu nehmen und insgesamt selbst zu entscheiden, wann ihr Arbeitstag enden solle. Sie habe keinen Stundensatz erhalten, sondern eine Pauschale pro Zustellung. Für die Höhe ihres Einkommens war sie selbst verantwortlich. Nach ihrem Vertrag habe sie für Schäden an der ausgelieferten Ware gehaftet. Ihr Vertrag habe keine Regelungen über Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall enthalten. Im Ergebnis habe sie sich ihre Arbeit selbst einteilen können und selbst das unternehmerische Risiko getragen. Damit sei sie keine Arbeitnehmerin.

Fall 2: Selbstständiger Baggerfahrer ohne eigenen Bagger?

Ein gelernter Baugeräteführer hatte ein Gewerbe für Baggerarbeiten, Bau- und Dienstleistungen angemeldet. Er hatte Werbung am Haus und auf dem Pkw, besaß eigene Visitenkarten und eine angestellte Bürokraft (seine Ehefrau), die Buchhaltungs- und Sekretariatsarbeiten für ihn erledigte. Auch eine Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe hatte er abgeschlossen. Er hatte eine eigene Homepage und im fraglichen Jahr für sechs Auftraggeber Baggerarbeiten durchgeführt. Die Bezahlung erfolgte als ausgehandelter Festpreis pro Auftrag. Auf Antrag des Baggerfahrers untersuchte der zuständige Sozialversicherungsträger nun seinen Status. Dabei kam heraus, dass der Mann einen Monat lang nur für einen Auftraggeber tätig gewesen war und dabei dessen Bagger benutzt hatte. Diese Tätigkeit sei eine abhängige Beschäftigung gewesen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 16. Dezember 2014, Az. L 11 R 2387/13) sah den Baggerfahrer jedoch als Selbstständigen an. Der Mann habe für seinen Auftraggeber im fraglichen Zeitraum mehrere Werkverträge erfüllt. Er sei auf den Baustellen allein tätig gewesen und habe sich nur mit den Lkw-Fahrern des Auftraggebers abstimmen müssen. Eine Arbeitsstundenerfassung habe es nicht gegeben, auch keine Vorgaben zu den Arbeitszeiten. Der Baggerfahrer habe keine Zuarbeit für andere Mitarbeiter des Auftraggebers durchgeführt und sei nicht in dessen Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Sein Auto und seine Arbeitskleidung hätten für ihn selbst und nicht für den Auftraggeber Werbung gemacht. Dass mehrere Auftraggeber im Bereich Baggerarbeiten vorhanden gewesen seien, spreche ebenfalls für eine selbstständige Tätigkeit. Zwar besaß er keinen eigenen Bagger, trotzdem habe der Mann aber ein unternehmerisches Risiko getragen – allein schon durch die Festpreisvereinbarung. Insgesamt sei er damit als Selbstständiger anzusehen.

Fall 3: Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit

Im dritten Fall ging es nicht um die Sozialversicherungspflicht, sondern um die Anwendbarkeit des Arbeitsrechts, genauer um eine Kündigung. Ein Fahrer hatte 15 Jahre lang als Frachtführer mit angemeldetem Gewerbe für den gleichen Auftraggeber Auslieferungsfahrten durchgeführt. Dabei bediente er eine feste Tour und nutzte einen Lieferwagen, der ihm selbst gehörte, aber das Logo des Auftraggebers trug. Auch seine Ehefrau fuhr eine feste Tour für dieses Unternehmen – allerdings rechnete sie über das Gewerbe ihres Mannes ab. Als der Auftraggeber den Frachtführervertrag kündigte, leitete der Fahrer einen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht ein. Er war der Ansicht, dass er Arbeitnehmer und nicht Selbstständiger sei.

Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 29. Mai 2006, Az. 14 (5) Sa 1343/05) war jedoch anderer Ansicht. Der Lieferwagenfahrer habe das Recht gehabt, seine Arbeit auch durch andere ausführen zu lassen. Er sei zwar wirtschaftlich, aber nicht persönlich vom Auftraggeber abhängig gewesen. Das Gericht sah ihn jedoch als "arbeitnehmerähnliche Person" an. Das bedeute, er sei wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergebe sich daraus, dass er auf die Verwertung seiner Arbeitskraft für immer den gleichen Kunden wirtschaftlich angewiesen sei. Zwischen beiden habe eine dauerhafte Beziehung über Jahre bestanden. Der Fahrer sei nicht wie ein Unternehmer am Markt aufgetreten, um vielleicht auch andere Chancen zu nutzen. Obendrein habe ein vertragliches Wettbewerbsverbot bestanden. Der Fahrer konnte sich damit zwar nicht auf den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer berufen. Das Landesarbeitsgericht gestand ihm aber in analoger Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften eine verlängerte Kündigungsfrist zu. Diese wurde jedoch vom Bundesarbeitsgericht in der nächsten Instanz wieder gestrichen (Az. 9 AZR 777/06).

 

Veröffentlicht am: 03.06.2016

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