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Dienstag, 19. März 2024
   
 

Kühler Kopf trotz Shopping-Fieber

Worauf Schnäppchenjäger beim „Black Friday”- und „Cyber Monday”-Einkauf achten sollten

Mit dem „Black Friday“ am 23. und dem „Cyber Monday“ am 26. November fällt der Startschuss für den vorweihnachtlichen Shopping-Marathon. Von den zahlreichen Schnäppchen lassen sich viele hinreißen, voreilig Kamera, Winterjacke oder Markenparfüm zu kaufen.

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) erklärt, wie Käufer erkennen können, ob es sich bei den Rabatten wirklich um Schnäppchen handelt und was sie zu Umtausch und Rückgabe wissen sollten.

„Black Friday“ und „Cyber Monday“: Was steckt dahinter?

„Black Friday“ ist der Freitag nach Thanksgiving, den viele Amerikaner für die ersten Weihnachtseinkäufe nutzen. Zur Namensgebung gibt es zwei Theorien: Die einen vermuten, der Name sei entstanden, weil der Menschenandrang in den Einkaufsstraßen von weitem wie eine schwarze Masse aussieht. Andere gehen davon aus, dass die Umsätze an diesem Freitag so stark steigen, dass Händler aus dem Minus kommen und ab dann schwarze Zahlen schreiben.

Während sich der ursprüngliche „Black Friday“ auf Läden fokussierte, wurde 2005 der „Cyber Monday“ ins Leben gerufen, um das Online-Geschäft anzukurbeln. Doch diese Grenzen sind längst aufgehoben: Sowohl stationäre als auch Online-Händler bieten ihre Schnäppchen von „Black Friday“ bis inklusive „Cyber Monday“ durchgehend an.

Wirklich ein Schnäppchen?


Pünktlich um Mitternacht am Donnerstag, den 22. November, startet die alljährliche Rabattschlacht. Stationäre sowie Online-Händler locken mit Preisnachlässen von bis zu 60 Prozent. Was viele nicht wissen: „Bei Angabe der Rabatte beziehen sich die Händler oft auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Diese unterschreiten die Händler – vor allem online – jedoch häufig auch außerhalb der Schnäppchen-Tage. Die Ersparnisse sind dann meist gar nicht so groß“, weiß Rassat. Daher ist es sinnvoll, mithilfe einer Preissuchmaschine im Internet zu prüfen, ob es sich bei dem genannten Preis auch wirklich um ein günstiges Angebot handelt.

Online-Shopper sollten außerdem nicht vergessen, einen Blick auf die Versandkosten zu werfen. Denn diese können den vermeintlichen Sonderpreis wieder in die Höhe treiben. Das gilt vor allem für Einkäufe bei ausländischen Online-Shops. „Hier können neben den Versandkosten auch noch Zollgebühren anfallen“, gibt die D.A.S. Juristin zu bedenken. Wie hoch die Gebühren ausfallen können, erfahren Verbraucher auf der Webseite des Zoll.

Umtausch ausgeschlossen?

„Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen“ – dieser Satz ist sicher jedem Schnäppchenjäger schon begegnet. „Tatsächlich besteht für den Einkauf in einem Ladengeschäft kein gesetzlicher Anspruch auf Umtausch – unabhängig davon, ob die Ware reduziert ist oder nicht. Nimmt der Verkäufer einen gekauften Artikel zurück, ist das eine Kulanzleistung“, so die D.A.S. Juristin. Allerdings bieten viele Läden einen Umtausch innerhalb einer bestimmten Frist an. Da sie dies freiwillig tun, können sie reduzierte Ware auch vom Umtausch ausschließen. Anders ist es, wenn die Ware beschädigt oder anderweitig mangelhaft ist: „Dann hat der Käufer einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer“, erklärt Rassat.

Das bedeutet: Er kann von diesem eine Nachbesserung (§ 439 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) beziehungsweise einen Austausch verlangen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 440, 323, 326 Abs. 5 BGB). Haben Verbraucher das Schnäppchen online ergattert, gilt in jedem Fall ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 312g und § 355 BGB). Doch davon sind einige im Gesetz ausdrücklich genannte Artikel ausgeschlossen: „Versiegelte DVDs oder CDs muss der Händler nicht zurücknehmen, wenn das Siegel entfernt wurde. Gleiches gilt beispielsweise bei Kosmetika, die aus hygienischen Gründen nicht für eine Rückgabe geeignet sind“, fasst die Expertin zusammen.

Besonderheiten bei Umtausch und Rücknahme

Können übereifrige Schnäppchenjäger ihre Ware online oder im Geschäft zurückgeben, stellen sich weitere Fragen: Muss die Ware wieder zurück in die Originalverpackung? Brauche ich im Geschäft immer den Kassenbon? Ist die Rücksendung an den Online-Händler kostenlos? „Wenn die Ware fehlerhaft ist, können sie Käufer im Geschäft vor Ort auch ohne Originalverpackung zurückgeben. Beim Online-Kauf ist es zumindest innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist möglich, Ware ohne Originalverpackung zurückzugeben – unabhängig davon, ob sie fehlerhaft ist oder nicht“, weiß Rassat.

Stellen Käufer fest, dass der neue Laptop nicht funktioniert oder der Pullover ein Loch hat, muss der stationäre Verkäufer den Artikel auch ohne Kassenbon zurücknehmen. Allerdings sollte der Kunde beweisen können, dass er die Ware tatsächlich in diesem und nicht in einem anderen Laden oder online gekauft hat. Dafür reicht bei Kartenzahlung beispielweise ein Kontoauszug. Auch wenn eine Rücknahme oder ein Umtausch beim Online-Shopping zunächst einfach erscheint: Kunden müssen ihren Widerruf mündlich oder schriftlich, etwa via E-Mail, erklären. Es gibt auch Händler, denen es ausreicht, wenn die Kunden einen Retourenschein ausfüllen und der Rücksendung beilegen. Er liegt entweder direkt im Paket oder steht auf der Website des Händlers zum Runterladen und Ausdrucken bereit.

Online-Händler sind nicht dazu verpflichtet, Retourenkosten zu übernehmen. Aus Kulanzgründen bieten sie es aber dennoch häufig an. Falls das Paket unterwegs abhandenkommt oder einen Schaden erleidet, trägt der Verkäufer das Versandrisiko (§ 355 Abs. 3 BGB). Allerdings muss der Kunde in diesem Fall beweisen, dass er das Paket abgeschickt hat. Dazu dient der Ausdruck, den Käufer bekommen, wenn sie eine Retoure bei der Post oder einer Paketstation abgeben. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Ware transportsicher zu verpacken. Generell empfiehlt es sich, schon vor einer Bestellung auf die Bedingungen für einen Widerruf, Rücknahmeprozesse oder mögliche Rücksendekosten zu achten.

Quelle: ERGO Group

 

Veröffentlicht am: 13.11.2018

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