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Dienstag, 19. März 2024
   
 

Fortbildung mit Steuerplus

Ein Lohi-Tipp

Neues Jahr, neue Ziele? Wer sich 2017 beruflich weiterentwickeln und der Karriere mit einer Fort- oder Weiterbildung neuen Schub geben möchte, der sollte sich im Vorfeld konkret über mögliche Steuerersparnisse informieren. Denn: Viele Kosten im Rahmen einer Bildungsmaßnahme können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Damit das Finanzamt entsprechende Aufwendungen als steuermindernd anerkennt, muss eine wichtige Voraussetzung erfüllt sein: So muss die Fort- bzw. Weiterbildung konkret beruflich motiviert sein, und darf nicht nur von privaten Interessen geleitet werden. Soll beispielsweise ein Sprachkurs als Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, dann wird das Finanzamt ganz genau hinsehen, ob die neu erworbenen Sprachkenntnisse tatsächlich mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen.

Problemlos anerkannt werden von den Finanzämtern aber in der Regel die Teilnahme an einem beruflich relevanten Lehrgang oder Seminar. Ist dies der Fall, lassen sich nicht nur die eigentlichen Kursgebühren von der Steuer absetzen, sondern auch viele weitere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Fortbildung stehen: so beispielsweise Reisekosten, etwaige Prüfungsgebühren, Ausgaben für Fachliteratur und Arbeitsmaterialien oder Kopierkosten. Wichtig ist es, alle entsprechenden Ausgaben genau aufzulisten und, wenn möglich, durch Quittungen zu belegen.

Was die Reisekosten betrifft, so sind nicht nur Fahrtkosten relevant, sondern auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, wenn eine Fortbildungsmaßnahme einen entsprechenden Aufwand erfordert. Wieviel im Einzelfall erstattet wird, hängt oft von der Art der Bildungsmaßnahme ab.

Ein berufsbegleitendes Studium zum Beispiel, stellt steuerrechtlich eine „Auswärtstätigkeit“ dar. Das kann bedeuten, dass man nicht nur die höhere Dienstreisepauschale mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer, sondern auch Reisenebenkosten wie Parkgebühren, Verpflegungspauschbeträge und ähnliches geltend machen kann.

Um ganz sicher zu gehen, sollte man den konkreten Fall mit einem Steuerexperten besprechen und sich umfassend beraten lassen. Steuerprofis kennen die aktuelle Rechtsprechung und können wertvolle Hinweise geben.

Quelle: Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

 

Veröffentlicht am: 31.01.2017

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