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Dienstag, 19. März 2024
   
 

Fake it to make it

Fake News rechtlich betrachtet

Täglich werden Fake News und Verschwörungstheorien verbreitet. Tae Joung Kim ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei SBS LEGAL (www.sbs-legal.de) und ist auf Medienrecht und Reputationsrecht spezialisiert.

Im Folgenden Beitrag geht er näher auf den Begriff „Fake News“ ein und erklärt, wie Betroffene sich gegen Fake News wehren können.

Fake News setzt sich aus zwei Begriffen zusammen. „Fake“ heißt so viel „gefälscht“ oder „Fälschung“ und „News“ heißt „Nachrichten“. Demnach handelt es sich bei Fake News also um gefälschte Nachrichten. Besonders mit reißerischen Schlagzeilen, gefälschten Bildern und Behauptungen werden so Lügen und Propaganda verbreitet. Dies geschieht allerdings mit dem Ziel, dem Leser vorzugaukeln, dass es sich um echte Nachrichten handelt. Immer mehr wird in den letzten Jahren der öffentliche Fokus maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt in Presse und Politik gelegt. Nach dem allgemein anerkannten Kontext haben Fake News das Ziel, politische und gesellschaftliche Gegebenheiten zu beeinflussen und zu verändern.

Das Internet: Bereicherung oder Bürde?

Nicht wenige sehen im Internet eine der wichtigsten, wenn nicht die wichtigste Errungenschaft der Menschheit. Aber so viele Vorteile das Internet auch haben mag, unterstützt das Internet auch die nahezu zügellose und rasante Verbreitung von Inhalten. Ganz besonders geschieht dies über Social-Media.

Was genau sind Fake News?

Das Verständnis des Begriffs der „Fake News“ hat sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Vor der Politisierung des Begriffs verstand man unter dem Begriff „Fake News“ eine falsche bzw. übertriebene und aufgebauschte Meldungen, hauptsächlich von Websitebetreiber generiert, um möglichst viele Besucher anzulocken. Die hohe Klickzahl führt dann zu einem größeren Gewinn. Heute mag dem ein oder anderen dieses Verhalten unter „Clickbait“ bekannt sein. Wobei zu beachten gilt, dass „Clickbait“ nicht immer gleich Falschmeldungen sind. „Clickbait“ sind reißerische Headlines bzw. Überschriften. Fake News sind Falschnachrichten. Inzwischen sind dem Begriff „Fake News“ auch einige politische Komponenten beigemischt. Inzwischen handelt es sich bei „Fake News“ um eine Art Propaganda im Internet. Ziel ist es hierbei die öffentliche Meinung bezüglich unterschiedlicher Themen zu beeinflussen und zu manipulieren, wobei gezielt desinformiert wird. Um Fake News handelt es sich auch, wenn bei der Berichterstattung bedeutende Teile der Tatsachen nicht erläutert werden, also bewusst weg gelassen werden.

Sind Verschwörungstheorien Fake News?

Es ist wichtig zwischen Fake News und Verschwörungstheorien, gerade in Zeiten von Corona, zu unterscheiden. Dabei ist zu bedenken, dass Verschwörungstheorien in der Regel nicht zur gezielten Manipulation der öffentlichen Meinung verbreitet werden. Dennoch ist es schwierig immer in jeder Situation beides voneinander zu trennen, da der Übergang zwischen beidem oft fließend ist.

8 von 10 Bundesbürgern informieren sich online zum Thema Corona


Auch zur aktuellen Corona-Pandemie kursieren viele Theorien im Internet. Etwa 82 % der Deutschen holen sich Ihre Informationen zum Thema Corona aus dem Internet (Quelle: bitkom.org, Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.). Bei den 16- 29-jährigen sind es sogar ca. 97 %. Im April und Mai 2020 wurden hierzu 1.193 zufällige Menschen telefonisch befragt. Immerhin fast jeder Zweite davon informiert sich dabei zusätzlich u. A. auf Online-Seiten von Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen. 53 % der Befragten ziehen auch die Printmedien für Informationen herbei. 18 % der Befragten nutzen hierbei die nicht immer wahrheitsgemäßen sozialen Medien. Wir raten dazu, Informationen nicht auf selbstgebauten unseriösen wordpress-Seiten und Social Media zu beziehen.

Kann man Informationsblasen zum Platzen bringen?

Meist halten sich Social-Media-Nutzer in so genannten „Informationsblasen“ auf. Je nachdem wie vielfältig das Social-Media-Umfeld der einzelnen Nutzer ist, sind sie jedoch meistens von Freunden umgeben, welche ähnliche Meinungen und Weltansichten wie sie selbst besitzen. Der Facebook-Algorithmus spült zumeist nur die vom Nutzer angeklickten und verwandten Themen in den News-Feed des Nutzers. Das heißt also ganz simpel ausgedrückt, dass nur diejenigen Informationen verbreitet werden, welche das kollektive Weltbild des Nutzers eh schon unterstützen. In diesem Zusammenhang ist besonders die Vielzahl an Nachrichten und Möglichkeiten sich zu informieren eine Gefahr, da man schnell einen selektiven Nachrichtenkonsum entwickeln kann. Ist man auf Social Media Kanälen unterwegs, so bewegt man sich zumeist in seiner eigenen Informationsblase, bestärkt seine eigene Meinung und den eigenen Glauben und bekommt kaum bis keine Alternativen aufgezeigt. Hier ist Vorsicht geboten! Social Media Kanäle sind keine sachlichen Informationsquellen.

Laut Adam Mosseri, Vice President des Facebook-News-Feeds, zielt der News-Feed von Facebook darauf ab, die Storys zu zeigen, die für die Nutzer am relevantesten sind. Wenn wir für uns relevante Inhalte sehen, dann verbringen wir mehr Zeit auf Facebook und besuchen die Plattform auch häufiger. So kann die Informationsblase eines Nutzers entstehen.

Fake News sind nicht grundsätzlich straffrei!

Im Moment ist eine Gesetzesänderung im Gespräch, welche sich auf die Verbreitung von Fake News bezieht. Das erweckt den Anschein, dass bewusste Falschmeldungen derzeit noch nicht strafrechtlich verfolgt werden. Grundsätzlich muss man auch sagen, dass lügen an sich nicht strafrechtlich verfolgt wird. Trotzdem bleiben Falschmeldungen im Internet nicht immer unbestraft.

Werden die allgemeinen Persönlichkeitsrechte einer oder mehrerer Personen verletzt, können sich die Betroffenen dennoch rechtlich gegen den Verfasser wehren. Je nach Umfang und Auswirkung der Falschmeldung droht dann eine Gefängnis- oder Geldstrafe. Voraussetzung ist dabei, dass der Geschädigte überhaupt beleidigungsfähig ist. Manch einer mag dies für juristischen Kauderwelsch halten. Bei dem Betroffenen muss es sich allerdings um eine natürliche Person im rechtlichen Sinne, eine Behörde des Bundes, Gesetzgebende Organe des Bundes, politische Körperschaften oder Ämter und Behörden der Kirche handeln. Ein besonderer Schutz wird denjenigen zugedacht, die Personen des politischen Lebens sind. Sollten sie Opfer von übler Nachrede oder Verleumdung sein, wird die Stellung des Betroffenen im öffentlichen Leben wird gefährdet und dessen oder deren Wirken wird erschwert, so führt das zu einer Erhöhung der Strafe.

Was tun bei Verleumdung?

Weiß der Ersteller vom Verbreiter einer Falschmeldung über deren Falschheit Bescheid, handelt es sich hierbei um eine Verleumdung gem. §187 StGB. Das Gesetz beinhaltet dazu folgenden Absatz: „Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Weiß der Ersteller oder Verbreiter der Falschnachricht nicht über die Falschheit der Nachricht Bescheid, kann lediglich von übler Nachrede gesprochen werden und es handelt sich nicht um Verleumdung. Sollte sich die Behauptung im Nachhinein als wahr erweisen, egal wie der Wissensstand des Verfassers zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war, ist eine Strafbarkeit jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.

Was tun bei Beleidigung?

Der Tatbestand der Beleidigung umfasst nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Meinungsäußerungen einzelner Personen oder Gruppen. Wird die Ehre einer anderen Person grob verletzt handelt es sich dabei um eine Beleidigung und kann eine Strafe in seltenen Fällen von bis zu einem Jahr im Gefängnis oder einer entsprechend hohen Geldstrafe nach sich ziehen.

Aber auch, wenn sich falsche Aussagen nicht direkt auf ein beleidigungsfähiges Subjekt beziehen, kann der Verfasser unter Umständen gegen geltendes Recht verstoßen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft geleugnet, gebilligt, verherrlicht oder gewürdigt wird. In einem solchen Fall ist gem. §130 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu rechnen. Ähnlich verhält es sich, wenn der Börsenkurs durch falsche Behauptungen beeinflusst werden soll, um damit Gewinne zu erzielen. Auch dabei handelt es sich um eine strafbare Handlung.

Kann Irrtum bei Journalisten bestraft werden?

Besonders schwer ist der richtige Umgang mit Fake News im Bereich des Journalismus. Da Presseerzeugnisse den besonderen Schutz der Pressefreiheit genießen, muss hier besondere Vorsicht gelten. Denn auch bei der bewussten Verbreitung von falschen Informationen machen sich Journalisten grundsätzlich erst mal nicht strafbar. Allerdings entstehen falsche journalistische Veröffentlichungen, also journalistische Fake News meist lediglich aufgrund mangelnder oder fehlerhafter Recherche.

Journalisten sind dazu angehalten sich bei ihrer Arbeit dem sogenannten Pressekodex unterzuordnen. Dieser enthält die Vorgaben, welchen Ansprüchen Medienerzeugnisse genügen müssen. Dabei wird auch unter Umständen eine Sanktionierung von Fehlverhalten vorgesehen, jedoch in sehr geringem Ausmaß. Das stärkste Sanktionsmittel des Pressekodex beinhaltet eine öffentliche Rüge.

Die Ziffer 3 des Pressekodex sagt zum Beispiel aus: „Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise richtig zu stellen.“

Ein Beispiel, in welchem der Pressekodex, genauer die Ziffer 3 gegriffen hat ist folgendes Szenario im Januar 2017: Zahlreiche renommierte Tageszeitungen haben schon während der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts fälschlicherweise darüber berichtet, dass die Partei NPD verboten würde. Doch schon wenige Minuten später folgten unzählige Richtigstellungen des Sachverhalts.

Wehren Sie sich gegen Fake News

Sollten Sie sich Fake News ausgesetzt sehen, lassen Sie es nicht auf sich beruhen, sondern wehren Sie sich! Hier sehen Sie eine Übersicht über Ihre Rechte:

1. Recht auf Berichtigung

Handelt es sich bei den geteilten Inhalten vollständig um falsche Informationen, haben sie das Recht, dass die Aussage vollumfänglich widerrufen wird. Aber auch bei einer teilweisen Unrichtigkeit, haben Sie ein Recht darauf, dass falsche Aspekte berichtigt werden. Das bedeutet auch, dass fehlende Inhalte, die bei der Äußerung bewusst weggelassen wurden, zu ergänzen sind. Zuletzt ist es dann auch wichtig, dass der Verfasser die Inhalte nicht nur berichtigt, sondern sich vollends von seiner Vorherigen Aussage distanziert.

2. Recht auf Unterlassung

Sie müssen Verstöße auch in Zukunft nicht weiter hinnehmen. Sorgen Sie dafür, dass es zu keiner Wiederholung der Vorkommnisse kommt. Dabei hilft eine strafbewährte Unterlassunsgerklärung. Der Täter verpflichtet sich dabei die Fake News in Ihrem konkreten Fall zu unterlassen. Sollte er dennoch dagegen verstoßen, muss er Ihnen die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen.

3. Recht auf Schadenersatz?

Entsteht aufgrund der Fake News ein materieller Schaden, hat der Geschädigte ein Anrecht auf einen Ersatz. Der Täter ist dann verpflichtet durch den Schadenersatz herzustellen, der ohne die Tat bestehen würde. Als Beispiel ist hier zum Beispiel der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der Fake News zu nennen. Handelt es sich um einen immateriellen Schaden ist dieser objektiv meist nur schwer zu beziffern. Unter Umständen kann hier aber ein Anspruch auf Schmerzensgeld begründet werden. Wie hoch dieses dann ausfällt ist eine Einzelfallentscheidung der Gerichte.

Foto: SBS LEGAL

 

Veröffentlicht am: 09.06.2020

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