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Dienstag, 19. März 2024
   
 

Berliner Testament – Was steckt dahinter?

Experten-Interview mit Wolfgang Müller, Rechtsexperte von der IDEAL Versicherung

Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Kindern bietet das Berliner Testament eine gute Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten finanziell abzusichern.

Allerdings ist diese gemeinschaftliche Testamentsform rechtlich sehr komplex und Änderungen sind nur schwer möglich. Wolfgang Müller, Rechtsexperte von der IDEAL Versicherung, erklärt, was genau ein Berliner Testament ist und welche Änderungsmöglichkeiten es gibt.

Was genau ist das Berliner Testament?
Wolfgang Müller:
Die Besonderheit an dieser Testamentsform ist, dass es nicht nur einen Verfasser gibt, sondern zwei: die beiden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Die sogenannten Testatoren setzen sich mit ihrer Unterschrift wechselseitig als Vorerben ein. Gemeinsame Kinder oder eine andere Person werden zu Schlusserben erklärt und gehen zunächst leer aus. Sie könnten nach dem Tod des Erstverstorbenen lediglich Anspruch auf einen Pflichterbteil geltend machen. Erst nach dem Tod des verbliebenen Partners – der zu Lebzeiten frei über das Vermögen verfügen kann – geht das restliche Erbe dann an die Kinder über. Weitere Besonderheit: Das Berliner Testament kann nur zu Lebzeiten beider Partner widerrufen werden. Da ein Berliner Testament rechtlich mit vielen Fallstricken verbunden ist, empfiehlt es sich, einen Notar zu Rate zu ziehen.

Was ist zu beachten, wenn der überlebende Partner das Berliner Testament ändern möchte?
Wolfgang Müller:
Die in einem Berliner Testament festgelegten Verfügungen sind – im Gegensatz zu dem Testament eines einzelnen Erblassers – sogenannte wechselbezügliche Verfügungen. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Paragraph 2270, festgelegt. Die Verfügung des einen Partners kann nicht ohne die des anderen getroffen werden. Das heißt: Wählt einer der beiden den anderen als Alleinerben, dann gilt dies automatisch auch umgekehrt. Keiner kann beispielsweise durch ein Einzeltestament die im Berliner Testament festgelegte Erbfolgeregelung ändern. Und sobald einer der beiden stirbt, gibt es für den Hinterbliebenen keine Möglichkeit mehr, das Testament zu ändern. Allerdings können die beiden Unterzeichner durch einen Abänderungsvorbehalt festlegen, dass die testamentarischen Verfügungen nicht wechselbezüglich sind. Dann kann der überlebende Partner die Schlusserbeneinsetzung ändern und zum Beispiel das Erbe unter den Kindern unterschiedlich aufteilen.

Wenn der Hinterbliebene nochmals heiraten möchte, gilt das Berliner Testament dann weiterhin?
Wolfgang Müller:
Heiratet ein Hinterbliebener erneut, ändern sich oft dessen Vorstellungen hinsichtlich seines Erbes, da er zum Beispiel seinen neuen Partner ebenfalls testamentarisch berücksichtigen möchte. Eigentlich ist dies aufgrund der wechselbezüglichen Verfügung im Berliner Testament nicht möglich. Allerdings wird der neue Partner mit der Eheschließung ebenfalls erb- und pflichtteilsberechtigt. Für die Kinder aus erster Ehe, die in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben eingesetzt sind, besteht das Risiko, dass sich dadurch der spätere Nachlass zu ihren Lasten verringert. Ausnahme: Die Partner haben bereits bei Erstellung des Testaments eine Wiederverheiratungsklausel eingefügt. Sie ermöglicht es dem Hinterbliebenen, das Erbe des ersten Ehegatten vor seinem eigenen Ableben an die Schlusserben, also die Kinder, zu übergeben. Im Anschluss kann der wiederverheiratete Partner ein eigenes Testament über sein Eigenvermögen verfassen. An das ursprüngliche Berliner Testament ist er dann nicht mehr gebunden. Es gibt viele verschiedene Wiederverheiratungsklauseln. Wer sicher gehen möchte, dass die Klausel wirksam ist, sollte sich auch in diesem Zusammenhang von einem Rechtsanwalt für Erbrecht oder einem Notar beraten lassen. Fehlt eine solche Klausel, gibt es für den Wiederverheirateten auch noch die Möglichkeit, das ursprüngliche Berliner Testament innerhalb eines Jahres nach der Heirat anzufechten. Es gilt dann rückwirkend ab dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten die gesetzliche Erbfolge.

Mehr Expertenwissen im IDEAL Magazin.

Quelle: IDEAL Versicherung

 

Veröffentlicht am: 13.02.2019

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