
Das  Homeoffice wird immer beliebter: Laut einer Studie des  Digitalverbandes  bitkom bietet bereits jedes dritte Unternehmen in  Deutschland seinen  Mitarbeitern die Möglichkeit, ganz oder zeitweise  von zu Hause aus zu  arbeiten – Tendenz steigend. 
Ob es ein Recht auf Homeoffice gibt  und was Arbeitnehmer vertraglich  regeln sollten, weiß Michaela Rassat,  Juristin der D.A.S. Rechtsschutz  Leistungs-GmbH (D.A.S.  Leistungsservice). Manja König, Unfallexpertin  von ERGO, erklärt, wie  Unfälle am heimischen Schreibtisch abgesichert  sind.
Recht auf Heimarbeit?
Kleine  Kinder, ein pflegebedürftiger Angehöriger, lange Arbeitswege  oder ein  Projekt, für das ein paar ungestörte Stunden nötig sind –  Gründe für  Arbeitszeit zu Hause gibt es viele. „Allerdings haben Arbeitnehmer in  Deutschland keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Zeit im Homeoffice”,   betont die D.A.S. Expertin. Denn grundsätzlich bestimmt der  Arbeitgeber  den Arbeitsort seines Angestellten. Zudem ist bei manchen  Tätigkeiten,  beispielsweise in der Produktion oder in Jobs mit  persönlichem  Kundenkontakt, ein Heimarbeitsplatz nicht möglich. 
Ansonsten  gilt: Zuerst einen Blick in den Arbeitsvertrag,  Tarifvertrag oder, wenn  vorhanden, in die Betriebsvereinbarung werfen.  Denn einige Unternehmen  haben dort bereits Regelungen zur Arbeit im  Homeoffice getroffen. Falls  diese Verträge beziehungsweise  Vereinbarungen die Heimarbeit  unternehmensweit ablehnen, hat der  Arbeitnehmer kaum eine Chance, seinen  Wunsch dennoch durchzusetzen. 
Grundsätzlich empfiehlt die  Rechtsexpertin das Gespräch mit dem  Vorgesetzten. Die Beteiligten  sollten gemeinsam klären, ob und in  welchem Umfang Heimarbeit möglich  wäre. Wichtiger Tipp: Bereits  konkrete Vorschläge in das Gespräch  mitbringen. Wie würde die  Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten  trotz räumlicher Trennung  gut laufen? Welche Vorteile würden entstehen?
Vereinbarungen vertraglich regeln
Wer  ganz oder teilweise im Homeoffice arbeiten möchte, dem rät Rassat zu  klaren schriftlichen Absprachen: „Die  Rahmenbedingungen für das  Homeoffice sollten Arbeitnehmer und Chef in  einer Zusatzvereinbarung zum  Arbeitsvertrag festhalten.” 
Sie sollte folgende Fragen klären:  Welche Arbeits- und Pausenzeiten  gelten? Wer trägt die Kosten für die  Einrichtung des heimischen  Arbeitsplatzes, wie beispielsweise Laptop,  Internetzugang, Telefon? An  welche Regeln bezüglich Datenschutz und  Datensicherheit muss sich der  Arbeitnehmer halten? Was ist im  Krankheitsfall, etwa bei einer  Krankmeldung, zu beachten? Falls der  Arbeitnehmer zwischen seinem  Zuhause und dem Arbeitsplatz im Büro  wechselt – an wie vielen Tagen ist  er wo tätig? 
„In der Regel  vereinbaren Unternehmen für ihre Angestellten mit Homeoffice eine  Vertrauensarbeitszeit”,  ergänzt die D.A.S. Expertin. Das bedeutet: Der  Heimarbeiter muss die  vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten, ohne  dass dies der  Vorgesetzte kontrolliert. Es ist dabei ratsam, sich an  vorab  vereinbarte Zeiten zu halten, damit die Kollegen wissen, wann sie  den  Mitarbeiter im Homeoffice erreichen können. 
Übrigens: Der  Heimarbeitsplatz muss nicht unbedingt ein eigener Raum  sein – es sei  denn, der Arbeitgeber schreibt dies explizit im  Arbeitsvertrag vor. Aber  es gelten dieselben arbeitsschutzrechtlichen  Vorschriften wie für das  Firmenbüro. Sie regeln beispielsweise die  Beleuchtung, die Ansprüche an  eine Sitzgelegenheit sowie die technische  Ausstattung. 
Im  Gegenlicht auf dem Sofa sitzen mit dem Laptop auf den Knien ist   sicherlich keine gute Lösung. Da Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet   sind, die Arbeitsschutzvorgaben einzuhalten und zu überprüfen, fügen sie   oft eine Klausel in den Arbeitsvertrag ein, der ihnen ein Zugangsrecht   zum heimischen Arbeitsplatz ihres Arbeitnehmers gewährt. Mit einer   Stippvisite des Chefs ist dann zu rechnen.
Unfallschutz im Homeoffice
Grundsätzlich  gilt bei Unfällen im Homeoffice der Schutz der  gesetzlichen  Unfallversicherung. Allerdings erstreckt er sich nur auf  die  Tätigkeiten, die im sachlichen Zusammenhang mit dem   Beschäftigungsverhältnis stehen. Das bedeutet: „Unfälle am heimischen   Schreibtisch, die anlässlich der Arbeitsverrichtung passieren, sind   versichert. Beispielsweise wenn der Arbeitnehmer über ein Computerkabel   stolpert oder ihm ein schwerer Ordner auf den Fuß fällt“, erläutert die   Unfallexpertin von ERGO. Auch Dienstreisen oder Wege vom Homeoffice  zum  Unternehmen sind versichert.
Verlässt der Mitarbeiter jedoch den  heimischen Arbeitsplatz und betritt  seinen privaten Bereich, erlischt  der Versicherungsschutz und greift  erst wieder beim erneuten Betreten  des Arbeitszimmers beziehungsweise  -bereichs. „Bei einem Unfall auf dem  Weg zur Toilette oder in die Küche  besteht also kein gesetzlicher  Unfallschutz, da diese Handlungen im  Wesentlichen dem privaten  Lebensbereich zuzuordnen sind“, erklärt  König. 
Nur wer mit einer  zusätzlichen privaten Unfallversicherung vorgesorgt  hat, ist in diesen  Fällen abgesichert. Denn eine private Versicherung  bietet für alle  Unfälle des täglichen Lebens einen finanziellen Schutz.  Egal, ob sich  der Unfall während der beruflichen oder der privaten  Tätigkeit ereignet  hat.
Quelle: ERGO Group

