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Donnerstag, 28. März 2024
   
 

Kostenerstattung für selbst beschafften Kita-Platz

Der D.A.S. Leistungsservice informiert

Es kommt immer wieder vor, dass Gemeinden Kindern trotz gesetzlichen Anspruchs keinen Platz in einer Kita zur Verfügung stellen können. Ein Landkreis in Sachsen muss nun einem Elternpaar die Kosten für einen selbst beschafften Betreuungsplatz erstatten. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Verwaltungsgericht Dresden.

Hintergrund


Kinder zwischen dem vollendeten ersten Lebensjahr und der Einschulung haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege. Für Kinder zwischen dem vollendeten ersten und dem dritten Lebensjahr gilt dies seit 1. August 2013. Sind die Eltern berufstätig oder auf Arbeitssuche und ist eine Betreuung zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes geboten, haben auch Kinder unter einem Jahr Anspruch auf Betreuung. Dies ist bundeseinheitlich in § 24 des achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geregelt. Aber: In vielen Gemeinden besteht ein Mangel an Kita-Plätzen. Die Gerichte gestehen deshalb Eltern, die sich notgedrungen selbst einen Betreuungsplatz für ihr Kind suchen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kostenerstattung zu.

Der Fall:
Die Stadt Freital in Sachsen hatte 2012 einem damals dreijährigen Kind auf Antrag keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen können. Die Eltern gingen selbst auf die Suche. Sie fanden für ihr Kind eine private Einrichtung in Dresden und schlossen mit dieser einen Jahresvertrag ab. Dann forderten sie vom zuständigen Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge eine Erstattung der Kosten für die private Kinderbetreuung – abzüglich eines Elternanteils, den auch eine städtische Kita verlangt hätte. Der Landkreis verweigerte jedoch die Zahlung.

Das Urteil:
Nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice gestand das Verwaltungsgericht Dresden (Az. 1 K 1542/12) den Eltern die Kostenerstattung in Höhe von rund 5.700 Euro zu. Das sächsische Kita-Gesetz habe auch 2012 schon Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz gegeben. Der Antrag sei bei der jeweiligen Gemeinde zu stellen. Könne diese den Anspruch nicht erfüllen, dürften die Eltern vom jeweiligen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kosterstattung verlangen. Hier sei dies der Landkreis, zu dem die Gemeinde Freital gehöre. Dass der Landkreis selbst gar nichts von dem Platzproblem gewusst habe, spiele keine Rolle. Gegen das Urteil sind noch Rechtsmittel möglich.

 

Veröffentlicht am: 18.05.2016

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