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Freitag, 29. März 2024
   
 

Karneval am Arbeitsplatz

Arbeitnehmerrechte in der fünften Jahreszeit

Zum Start der fünften Jahreszeit herrscht nicht nur in den Karnevalshochburgen am Main und Rhein Narrenfreiheit. In vielen Büros herrscht bundesweit närrisches Treiben – allerdings in Grenzen. Denn nicht alles ist am Arbeitsplatz erlaubt.

Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der IDEAL Versicherung, gibt Tipps, wie Arbeitnehmer Karneval ohne anschließende Katerstimmung ausleben können.

Kundenberatung im Clowns-Kostüm?

Wer während des Karnevals arbeitet, für den gilt: „Die arbeitsrechtlichen Pflichten dürfen nicht vernachlässigt werden“, so Wolfgang Müller. Jobs mit Kundenkontakt beispielsweise erfordern häufig seriöse Kleidung. Es liegt am Arbeitgeber, ob er seinen Mitarbeitern erlaubt, am Rosenmontag Kunden mit Clownsnase zu bedienen oder zu beraten. Außerdem gelten auch an den tollen Tagen die Vorschriften zu Hygiene, Gesundheit und Arbeitsschutz am Arbeitsplatz. „Wer beispielsweise eine Schutzbrille tragen muss, darf sie am Rosenmontag nicht durch eine Batman-Maske ersetzen“, so der Rechtsexperte. Daher der IDEAL-Tipp: Die Kostümierung vorher mit dem Vorgesetzten absprechen!

Recht auf Urlaub an Karneval?

Egal ob unbezahlt oder bezahlt: Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch auf Urlaub an Rosenmontag und Faschingsdienstag – beides sind Arbeitstage. Karnevalfans müssen daher für diese Zeit rechtzeitig ihren Urlaub beantragen. Sich selbst beurlauben ist nicht erlaubt. Das kann sogar eine Abmahnung und Kündigung nach sich ziehen. Normalerweise genehmigt der Vorgesetzte den Urlaub. „Stehen allerdings wichtige Termine an oder drohen Personalengpässe, so kann er seinen Mitarbeiter bitten, den Urlaub zu verschieben oder den Urlaubsantrag sogar ablehnen“, ergänzt der Experte der IDEAL. Ausnahme: Es besteht ein Urlaubsanspruch aus einer sogenannten betrieblichen Übung. „Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber mindestens dreimal hintereinander dem Arbeitnehmer zum Beispiel am Faschingsdienstag aus Anlass des Karnevals ohne Vorbehalte Urlaub gewährt hat. Dies dürfte eher ein Thema für klassische Karnevalshochburgen sein. Dann hat der Beschäftigte einen Anspruch darauf, wieder am Faschingsdienstag Urlaub nehmen zu können. Der Tipp der IDEAL: Frühzeitig mit Kollegen und Vorgesetzten den Urlaub absprechen und beantragen".

Helau und Alaaf mit Krapfen, Berlinern und Sekt?

Gemeinsam mit den Kollegen am Rosenmontag feiern, mit Faschingsgebäck und einem Gläschen Sekt? „Ist Alkohol am Arbeitsplatz im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verboten, dann gibt es auch an den Faschingstagen keine Ausnahme“, warnt Müller. Bei einem Verstoß drohen eine Abmahnung und schlimmstenfalls eine Kündigung. Generell sollten Arbeitnehmer vorher mit dem Chef klären, ob ein kurzer Umtrunk mit Krapfen & Co. erlaubt ist. Die IDEAL rät: Immer einen festen Zeitrahmen setzen, dann läuft die Feier nicht aus dem Ruder.

Mehr Rechts-Tipps im IDEAL Magazin.
Foto:
Pixabay

 

Veröffentlicht am: 31.01.2019

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