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Dienstag, 16. April 2024
   
 

Gemeinschaftskonto für Partner

Diese Fallstricke gilt es zu vermeiden

Viele Paare entscheiden sich in Deutschland für die gemeinsame Verwaltung ihrer Finanzen. Die meisten von ihnen eröffnen ein gemeinschaftliches Konto. Das erleichtert das Zusammenleben und verschafft einen guten Überblick über die monatlichen Fixkosten.

Über das Gemeinschaftskonto bestreiten sie ihre Lebenshaltungskosten, bezahlen die Miete und Versicherungen und wickeln Haushaltskosten ab. Umfragen haben ergeben, dass mittlerweile fünf von sechs Paaren ein Gemeinschaftskonto nutzen. Aber nur wenige lassen alles darüber laufen. So besitzen viele Eheleute neben einem Gemeinschaftskonto auch ein eigenes Girokonto. Das ist auch sinnvoll. Besonders, wenn einer der beiden einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht und darüber Geschäftliches abwickelt.

Zwei Arten von Gemeinschaftskonto

Paare, die ein Gemeinschaftskonto eröffnen wollen, müssen nicht verheiratet sein. Auch eingetragene Partnerschaften können ein Gemeinschaftskonto nutzen. In Deutschland gibt es zwei verschiedene Arten Varianten. Diese haben unterschiedliche rechtliche Auswirkungen. Paare sollten diese kennen, bevor sie einen Eröffnungsantrag unterschreiben. Denn mit einem gemeinsamen Girokonto können im Falle einer Pfändung oder beim Tod des Partners Probleme entstehen. Ein Vergleich der jeweiligen Gemeinschaftskonten lohnt sich.

Das Und-Konto

  • Das Und-Konto schränkt die Bankgeschäfte ein. Transaktionen und Überweisungen lassen sich nur im gegenseitigen Einvernehmen durchführen. Das bedeutet, dass jeweils der andere Partner zustimmen muss. Diese aufwendige Form des Gemeinschaftskontos hat allerdings Vorteile. Bei einer Pfändung darf ausschließlich der betreffende Kontoinhaber nicht mehr an das Geld heran, der andere Partner darf weiterhin darauf zugreifen. Wenn die Partner eine Bruchteilsgemeinschaft nachweisen, wird bei der Überschuldung eines der Kontoinhaber nicht das gesamte Vermögen gepfändet. Verstirbt der Partner, treten anstelle des verstorbenen Kontoinhabers, die Erben an und führen das Konto gemeinschaftlich weiter. Wichtig zu wissen ist, dass es beim Und-Konto keine Möglichkeit gibt, mit der Kreditkarte oder einer Girokarte über das Geld zu verfügen.


Das Oder-Konto
 

  • Beim Oder-Konto kann jeder der Partner eigenständig handeln und ohne die Zustimmung des jeweils anderen sämtliche Transaktionen, wie Überweisungen oder Daueraufträge, durchführen. Nur bei der Auflösung des Kontos, dem Abschluss eines Kreditvertrags oder der Erteilung einer Vollmacht an eine dritte Person, bedarf es der Erlaubnis des Ehepartners. Viele Paare entscheiden sich deshalb für das Oder-Konto, da dieses praktisch ist und sich im Alltag bewährt. Die einfache Handhabung des Oder-Kontos kann aber Fallstricke haben: Die gemeinsame Schuldenhaftung. Wenn ein Partner das Konto überzieht, muss der andere Partner ebenso die Schulden abbezahlen. Kommt es zu einer Pfändung des Kontos, wird das gesamte Guthaben eingezogen. Da spielt es keine Rolle, welcher der Kontoinhaber die Schulden verursacht hat. Gleiches gilt für das Vermögen. Wenn einer der Partner auf dem Konto eine große Summe einzahlt oder ein Erbe erhält, gehört diese Summe automatisch beiden Partnern zu gleichen Teilen. Bei hohen Beiträgen von über 500.000 Euro fällt eine Schenkungsteuer an. Im Todesfall eines der Kontoinhaber, darf der andere weiterhin über das Gemeinschaftskonto verfügen.


Tipps für das Gemeinschaftskonto – so lässt es sich verwalten

Alle laufenden Kosten wie Miete, Wasser, Gas, Internet und Strom, lassen sich dank eines Gemeinschaftskontos gut im Überblick behalten. Die Kontoauszüge helfen, nachzuvollziehen, welche Beträge wann und wo ausgegeben wurden. Sie verschaffen einen aufschlussreichen Einblick in die Finanzlage. Die Partner sollten die Höhe des Guthabens auf dem Gemeinschaftskonto einschränken und nur das Geld darauf überweisen, das für die Lebensunterhaltungskosten notwendig ist. Finanziell unabhängig bleiben beide Partner, wenn das Gehalt weiterhin auf das eigene Girokonto geht und nicht über das Gemeinschaftskonto fließt. Ist einer der Partner für die Einzahlungen auf dem Gemeinschaftskonto zuständig, weil er der Alleinverdiener ist, lohnt sich eine schriftliche Vereinbarung, welche die Besitzverhältnisse des Guthabens reguliert. Ansonsten greift die Ausgleichungspflicht nach $ 430 BGB. Im Fall einer Trennung haben Ehepartner die Möglichkeit das Konto aufzulösen, oder eine Umstellung auf ein Einzelkonto durchzuführen, das einer der Partner weiterführt.

Quelle: Pixabay @ marialaura87 (CC0 Public Domain)

 

Veröffentlicht am: 07.06.2016

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