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Donnerstag, 28. März 2024
   
 

Gaffern drohen bis zu zwei Jahre Haft

... oder bis zu 1.000 Euro Strafe

Gaffer, die in ihrer Mischung aus Neugier und Sensationslust Einsatzkräfte behindern oder Aufnahmen von Verunglückten oder Toten machen, müssen seit diesem Jahr mit empfindlicheren Strafen als bisher rechnen.

Denn die Bundesregierung hat den Paragraph 201a des Strafgesetzbuches geändert und darin härtere Maßnahmen gegen die Schaulustigen ergriffen. Damit wird das Fotografieren und Filmen von Unfallopfern bestraft: Es drohen Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Allein das Gaffen kann als Ordnungswidrigkeit bis zu 1000 Euro kosten.

Für Einsatz- und Rettungskräfte sind die immer häufiger anzutreffenden Gaffer eine echte Herausforderung. Nicht nur, dass sensationshungrigen Autofahrer im Schritttempo an Unfallstellen vorbeikriechen und so häufig auf der Gegenspur Staus, zähfließenden Verkehr und Gefahrensituationen verursachen. Vielfach wird Rettern sogar der Zugang zu Verletzten durch Schaulustige erschwert, die unbedingt von den verunfallten Personen mit dem Smartphone ein Video drehen oder ein „Beweisfoto“ schießen müssen. Im schlimmsten Fall werden die Einsatzkräfte förmlich bei ihrer Arbeit, bei der es um Leben und Tod gehen kann, behindert. Zudem können Schaulustige sich selbst und das Rettungspersonal am Unfallort in Gefahr bringen. Inzwischen mehren sich auch Vorfälle, bei denen den Helfern offen Aggression entgegenschlägt, wenn sie Gaffer auffordern, den Weg frei zu machen und ihre Handys wegzustecken. Zur Entschuldigung heißt es oft lapidar: „Ich gucke doch nur!“

Konkret droht der § 201a StGB jedem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe an, der
1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
2) eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
3.) eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt.

Die Punkte zwei und drei treffen auf viele Gaffer an Unfallorten zu. Sie können darüber hinaus gegebenenfalls wegen unterlassener Hilfeleistung zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie Menschen in Not nicht beistehen. Dafür sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Quelle: Goslar Institut

 

Veröffentlicht am: 27.03.2021

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