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Freitag, 29. März 2024
   
 

Weihnachten bei Mama oder bei Papa?

Tipps der Kanzlei Hasselbach

Heiligabend bei der Mutter, erster Weihnachtstag beim Vater und zweiter wieder zurück für den Rest der Ferien? Für viele der über 2 Millionen bei nur einem Elternteil lebenden Kinder in Deutschland stellt sich dieser Tage die Frage, bei wem sie die Festtage verbringen.

Besonders Weihnachten bieten Anlass zu Diskussionen, denn als Familienfeste sind sie häufig mit Traditionen und bestimmten Erwartungen verbunden. Ein Streit zwischen den Eltern, in den sich vielleicht auch andere Familienmitglieder einmischen, ist nicht nur für die Kinder eine große Belastung. Um das zu vermeiden, sollten Vater und Mutter sich über das sogenannte Umgangsrecht einigen. Ratschläge von Familienrechtsexperten, wie sich Alltag und auch Ausnahmetage grundsätzlich regeln lassen:

Die Eltern trennen sich. Wodurch wird geregelt, bei wem die Kinder wie oft sind?


Franziska Hasselbach, Fachanwältin für FamilienrechtTrennen sich Familien, müssen sich die Eltern entscheiden, bei wem die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben. Davon getrennt gibt es aber noch ein "Umgangsrecht", wie Franziska Hasselbach, Fachanwältin für Familienrecht bei der Kanzlei Hasselbach in Köln, erklärt: "Das Kind hat ein Recht darauf, mit beiden Eltern Zeit zu verbringen, unabhängig davon, wer das Sorgerecht innehat. Der nicht betreuende Elternteil ist ebenso zum Umgang berechtigt. Also geht es beim Umgangsrecht um das Besuchsrecht und die Pflicht meist desjenigen, bei dem das Kind normalerweise nicht lebt." Da es in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung keine gesetzlichen Regelungen dafür gibt, müssen die Eltern darüber Vereinbarungen treffen. Häufigste Praxis dabei ist, dass die Kinder unter der Woche bei einem Elternteil bleiben, die Wochenenden oder jedes zweite bei dem anderen Elternteil.

Wie kommen Eltern bei einer Trennung zu so einer Regelung?


Kommen die Eltern gut miteinander aus, reicht theoretisch eine mündliche Absprache. Schwierig wird es jedoch oft, wenn das Verhältnis sich verschlechtert oder sich etwas an der Lebenssituation von Mutter oder Vater ändert. "Besser ist immer, die Vereinbarungen gleich zu Beginn schriftlich festzuhalten", rät RA Mustafa Üstün, Fachanwalt für Familienrecht in Kassel. "Bei Unstimmigkeiten hilft ein gemeinsam verfasstes Dokument, sich zu erinnern und womöglich die Emotionen nicht unnötig hoch kochen zu lassen." In den meisten Fällen werden jedoch keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen, zumal sich diese nicht durch Zwang durchsetzen lassen. Im Zweifelsfall sollten Eltern sich beraten lassen, wie sie klare und faire Regelungen treffen können, beispielsweise beim zuständigen örtlichen Jugendamt.
Weihnachten steht vor der Tür – wo feiern die Kinder?

In der Regel verbringen Kinder Weihnachten bei einem Elternteil, Silvester dann beim anderen, und im Folgejahr wird getauscht. Denkbar ist auch die Variante Weihnachten bei der Mutter, Ostern beim Vater usw. Vor allem bei Familien, die weiter auseinander leben, hilft diese Vorgehensweise, Unruhe und unnötige Strapazen für die Kinder zu vermeiden. Anwältin Franziska Hasselbach empfiehlt Regelungen, bei denen das Kind an einem Tag beim Vater, am anderen bei der Mutter ist, nur bei sehr kurzen Wegen zwischen den Eltern – vor allem bei kleineren Kindern. Als Entscheidungskriterium muss immer das Wohl des Kindes herangezogen werden. Das heißt konkret: Ein Kind, das noch ans Christkind glaubt, sollte an Weihnachten nicht unnötig lange im Auto oder in Bahnhöfen sitzen müssen.

Und der Rest der Ferien, wo bleiben die Kinder dann?

Sind die Kinder etwas älter und können sich schon selbständig zwischen den Wohnungen bewegen, ist bei kürzeren Entfernungen zum Beispiel auch Weihnachten beim Vater und Silvester bei der Mutter oder umgekehrt denkbar und ein Tausch dann im Folgejahr. Grundsätzlich haben die Eltern ein Recht auf Umgang während eines Teils der Ferien, ein Wechsel während der Schul- oder Kindergartenferien bietet sich also an. Familienrechtsexperte Mustafa Üstün weist darauf hin, dass für Regelungen die Ferientermine des Bundeslands eine entscheidende Bedeutung haben, in dem die Kinder leben.

Betrifft das Umgangsrecht auch andere Personen als die Eltern?

Auch Geschwister, die nicht mit dem Kind zusammenleben und Stiefeltern oder andere wichtige Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht mit dem Kind, wenn es dessen Wohl dient. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das vor allem auf die Großeltern zutrifft. Eltern dürfen Oma und Opa daher nicht eigenmächtig verwehren, das Kind zu sehen. Franziska Hasselbach: "Ob der Umgang mit den Großeltern dem Wohl des Kindes dient, hängt oft davon ab, wie zerstritten die Eltern sind. Manchmal gehen damit Konflikte für das Kind einher, die eher zu zusätzlichem Stress führen. Ein Gericht würde dann in der Regel gegen das Umgangsrecht der Großeltern entscheiden." Wenn Großeltern regelmäßig ihre Kinder sehen, müssen sie sich an die Erziehungsvorgaben der Eltern halten. Setzen sie sich etwa darüber hinweg, kann sich das auf ihr Umgangsrecht auswirken.

Dürfen Kinder eigentlich beim Umgangsrecht mitbestimmen?

Da es beim Umgangsrecht immer um das Wohl des Kindes geht, müssen dessen Wünsche auf alle Fälle berücksichtigt werden. Im Streitfall vor dem Familiengericht werden Kinder schon ab einem Alter von drei Jahren befragt. Klar ist aber auch, dass gerade kleine Kinder die Konsequenzen einer Entscheidung nicht immer abschätzen und daher nicht alleine bestimmen können. Ein Gericht gewichtet den Willen und die Vorstellung von Kindern ab einem Alter von elf bis 13 Jahren stärker und entscheidet, vorausgesetzt das Kind hat die notwendige Einsichtsfähigkeit, nicht gegen dessen Willen.

Der Rat von Mustafa Üstün: "Der Wille des Kindes nimmt mit zunehmendem Alter des Kindes zu. Bei allen Regelungen des Umgangsrechts geht es in erster Linie darum, was das Beste für das Kind ist. Dennoch sollte mach auch auf die Realisierbarkeiten ein Auge werfen, vor allem auf freie Zeiten der beispielsweise in drei Schichten arbeitenden Elternteile. Man kann nicht nur nach dem Wunsch der Kinder handeln bzw. agieren."

Bungeejumpen oder Südamerika-Reise – wer entscheidet, was geht?

Während die Kinder bei einem Elternteil sind, bestimmt dieser auch über den Aufenthaltsort des Nachwuchses. Ausflüge oder Besuche bei der Oma fallen laut Rechtsanwältin Hasselbach unter "Angelegenheiten des täglichen Lebens" und müssen nicht extra abgesprochen werden, ebenso wie gängige Urlaubsreisen innerhalb der EU und den üblichen sicheren Urlaubsländern. Auf die individuelle Situation muss sich der umgangsberechtigte Elternteil jedoch einstellen, sodass lange Flugreisen mit einem Kleinkind nicht so leicht möglich sind. Konflikte einstehen meist, wenn es um risikoreiche Sportarten oder Reisen in ferne Länder geht. "Gerichte werten solche Unternehmungen als 'Angelegenheit von erheblicher Bedeutung', über die die Eltern gemeinsam entscheiden müssen", so Hasselbach. Entscheidend ist auch hier die Frage, was dem Kindeswohl dient, also beispielsweise welcher Gefahr es bei einer Reise in ein Land ausgesetzt ist.

Die Eltern können sich nicht einigen – wer hilft im Streitfall?

Für Eltern besteht keine Anwaltspflicht bei der Regelung des Umgangsrechts. Kommen sie bei gewissen Punkten nicht weiter, kann beispielsweise das zuständige örtliche Jugendamt Informationen beisteuern oder vermitteln. Ehe der gerichtliche Weg beschritten wird, hilft den Eltern oft auch eine Familienmediation, einen gemeinsamen Weg zu finden. Beratend tätig sind außerdem speziell für Familienrecht ausgebildete Anwälte, die im Streitfall die Interessen eines Elternteils vertreten können.

Werden sich die Parteien gar nicht einig, muss das Familiengericht eingeschaltet werden. Für das Umgangsrecht bedeutet das: Der Richter oder die Richterin trifft dann die Entscheidung, wer das Kind wann und wie lange sehen darf und unter welchen Umständen. Haben die Eltern die kostenlose Hilfe des Jugendamtes im Vorfeld nicht in Anspruch genommen, weil zum Beispiel ein Elternteil nicht mitwirkt, bewilligt das Familiengericht allerdings keine Verfahrenskostenhilfe.

Foto: Pixabay

 

Veröffentlicht am: 06.12.2018

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