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Freitag, 19. April 2024
   
 

Verbraucherschutz wird ad absurdum geführt

Das Widerrufsrecht für Verbraucher bei Immobiliarkrediten wird beschränkt

Der Deutsche Bundestag hat am 11.3.2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Mit diesem Gesetz kam der deutsche Gesetzgeber seiner Verpflichtung nach, die Wohnimmobilienkreditrichtlinie der EU (Richtlinie 2014/17/EU vom 04. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher) in deutsches Recht umzusetzen.

Ziel dieser Richtlinie ist es, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu schaffen. „Dieses Ziel hat der Gesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens offensichtlich aus den Augen verloren. Blickt man alleine auf die Neuregelung zum Widerrufsrecht bei so genannten Altfällen, so ist leider festzustellen, dass das neue Gesetz den Verbraucherschutz nicht verbessert, sondern immens beschneidet“, sagt Rechtsanwalt Alexander Heinrich von der Tübinger Kanzlei TILP.

Die bisherigen Regelungen schützten Verbraucher


Bislang galt ein so genanntes „ewiges Widerrufsrecht“ zu Gunsten der Verbraucher, wenn diese vor oder bei Abschluss eines Immobiliarkredites nicht oder nicht ordnungsgemäß von der Bank oder dem Kreditinstitut über das bestehende Widerrufsrecht informiert wurden. Das Widerrufsrecht war in zeitlicher Hinsicht nicht befristet und konnte somit auch noch nach vielen Jahren ausgeübt werden. Gleichzeitig ist festzustellen, dass sehr viele verwendete Widerrufsbelehrungen – Experten sprechen von rund 80 % – nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen und somit als fehlerhaft anzusehen sind. In all diesen Fällen stehen Verbrauchern Widerrufsrecht zu.

Drastische Beschneidung der Rechte von Verbrauchern


Die Neuregelung im Gesetz vom 11.3.2016 sieht nunmehr vor, dass das Widerrufsrecht bei Altfällen spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also am 21.06.2016, endet. Der deutsche Gesetzgeber beschneidet somit ein wesentliches Verbraucherrecht, indem er dem ewigen Widerrufsrecht eine sehr kurze Befristung übergestülpt.

Im Rahmen des Gesetzgebungsvorhabens war die Bundesregierung zunächst der Auffassung, dass eine Neuregelung im Hinblick auf die Altfälle nicht notwendig ist. Die ersten beiden Gesetzesentwürfe vom 14.8.2015 (Bundestagsdrucksache 359/15) und 7.9.2015 (Bundestagsdrucksache 18/5922) sahen keine Veränderung der bisherigen Rechtslage vor - das ewige Widerrufsrechtes bei Altfällen sollte beibehalten werden.

Die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf der Regierung vom 15.9.2015 (Bundesratsdrucksache 359/1/15) sah erstmals eine Neuregelung der bisherigen Rechtslage vor. Das ewige Widerrufsrecht sollte aufgehoben werden und eine zeitliche Befristung für die Ausübung des Widerrufsrechts bei Altfällen eingeführt werden. Diese zeitliche Befristung sollte 12 Monate und 14 Tage ab Inkrafttreten des Gesetzes betragen.

In der Stellungnahme der Bundesregierung hierzu (Bundestagsdrucksache 18/6286 vom 8.10.2015) wird ausgeführt, dass das Bundesministerium der Finanzen darauf hingewiesen habe, dass das Bestehen eines ewigen Widerrufsrechtes eine erhebliche Rechtsunsicherheit und eine Belastung für die Kreditwirtschaft darstelle, weshalb man nunmehr empfehle, für Altfälle eine Erlöschensregelung vorzusehen. Zur Länge der Übergangsfrist äußert sich die Bundesregierung hier noch nicht.

Am 19. Februar 2016 verabschiedete der Bundestag dann das Gesetz. Dieses sieht nunmehr eine Übergangsfrist von nur noch 3 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes vor.

Verbraucher haben nun Handlungsbedarf

Rechtsanwalt Heinrich fasst dieses wie folgt zusammen: „Eine Befristung des ewigen Widerrufsrechts war ursprünglich nicht für notwendig erachtet worden, dann mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen für sinnvoll erachtet und letztendlich mit einer Übergangsfrist von nur 3 Monaten verabschiedet worden. Dies alles wohlgemerkt unter dem Mantel der Verbesserung des Verbraucherschutzes. Eine Stärkung der Verbraucherrechte ist hier nicht erkennbar.“

Von dieser Neuregelung sind tausende Verbraucher betroffen, die ihre Kredite zwischen November 2002 und dem Juni 2010 abgeschlossen haben. Betroffen sein dürfte eine sechsstellige Anzahl von Kreditverträgen. Diese Verbraucher müssen nunmehr ihr Widerrufsrecht bis spätestens zum 21.06.2016 ausüben. Nach ist die Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr möglich, auch dann nicht, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war oder gar ganz unterblieben ist.

Quelle:
TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

Veröffentlicht am: 24.05.2016

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