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Donnerstag, 28. März 2024
   
 

Unternehmensbewertungen

Müssen Firmen das Urteil von Auskunfteien und Rating-Agenturen akzeptieren?


Rating-Agenturen und Auskunfteien beurteilen die Kreditwürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit von Unternehmen. Oft kommt das „Scoring-Verfahren“ zur Anwendung. Aber: Woher weiß man, dass diese Bewertungen auch Hand und Fuß haben? Und: Muss ein Unternehmer eine schlechte Bewertung immer auf sich sitzen lassen?


Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat drei Gerichtsurteile zum Thema „Unternehmensbewertungen“ zusammengestellt.

Fall 1: Schlechte Bewertung frei erfunden


Eine Einzelkauffrau war seit 1996 in ihrer Branche tätig und ihren Lieferanten niemals Geld schuldig geblieben. Eines Tages fiel die Frau aus allen Wolken: Ein Geschäftspartner verlangte plötzlich Vorkasse. Als Grund gab er an, dass eine über die Kauffrau eingeholte Unternehmensauskunft ein hohes Zahlungsausfall-Risiko ergeben habe. Die Frau ließ sich die Information geben, und tatsächlich: Eine Auskunftei hatte ihr den höchstmöglichen Risikoindikator erteilt und bei Geschäften die Stellung von Sicherheiten empfohlen. Die Kauffrau erhob Unterlassungsklage. Vor Gericht erwies sich, dass der Risikoindikator aufgrund von vier Faktoren ermittelt worden war: Rechtsform, Branche, Standort und Diversifizierung. Als negativ beurteilte die Auskunftei die ersten beiden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 07. April 2015, Az. 24 U 82/14) erklärte dazu: In zwei erteilten Auskünften habe das Unternehmen den Risikoindikator unterschiedlich angegeben, dies sehe nach Willkür aus. Auch habe es in beiden Auskünften verschiedene Branchen angegeben. Die Branchenzugehörigkeit sei offenbar nicht sicher bekannt gewesen. Die Auskunftei habe die Klägerin alleine deshalb negativ bewertet, weil sie eine (im Handelsregister eingetragene) Einzelkauffrau und keine Kapitalgesellschaft sei. Dies entbehre jeder Logik, da haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaften wie etwa eine GmbH gerade nicht kreditwürdiger seien als persönlich haftende Kaufleute. Als unsinnig sah das Gericht auch die Argumentation der Auskunftei an, dass das Nichtvorliegen von Bonitätsinformationen auf eine schlechte Kreditwürdigkeit schließen lasse. Dem Gericht zufolge hätte die Auskunftei hier zugeben müssen, nichts zu wissen. Alles in allem sei die äußerst negative Bewertung „ohne jede sachliche Basis“ erfolgt. Der Unterlassungsanspruch war damit begründet.

Fall 2: Schadenersatz wegen Meldung bei der Schufa

Ein Heizungsinstallateur hatte bei einem Kunden eine Heiztherme für rund 3.000 Euro installiert. Der Kunde zahlte jedoch zunächst nicht und machte Mängel an der Anlage geltend. Der Heizungsbauer schickte zehn Tage nach Rechnungsstellung eine Mahnung. Der Kunde zahlte den vollen Betrag, der Heizungsbauer meldete jedoch im gleichen Monat eine offene Forderung an die Schufa. Der Kunde beauftragte nun eine Rechtsanwältin damit, für die Tilgung des aus seiner Sicht falschen Schufaeintrags zu sorgen. Die Anwaltskosten verlangte er als Schadenersatz vom Heizungsbauer zurück.

Das Amtsgericht Halle (Urteil vom 28. Februar 2013, Az. 93 C 3289/12) gab ihm Recht. Denn: Der Heizungsbauer habe die Pflicht verletzt, auf die Vermögensinteressen seines Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Für die Meldung einer ausstehenden Forderung bei der Schufa gebe es klare Regeln, die in § 28 Absatz 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz aufgelistet seien. Unter anderem sei die Forderung weder tituliert noch unbestritten gewesen, noch habe der Heizungsbauer nach Fälligkeitseintritt zweimal gemahnt, noch habe er die Schufa-Meldung rechtzeitig angedroht. Insgesamt habe keine der Voraussetzungen für eine solche Meldung vorgelegen. Der Installateur musste daher Schadenersatz leisten.

Fall 3: Kein Schadenersatz wegen Bonitätsbeurteilung

Der Bundesgerichtshof hat sich mit einem Fall befasst, in dem ein Unternehmen für Verwaltung und Betrieb von Gastronomie-Immobilien durch eine Wirtschaftsauskunftei eine schlechte Bewertung erhalten hatte. Der Bonitätsbeurteilung lagen unter anderem vier Forderungen zugrunde, bei denen es um rund 200 bis 360 Euro ging. Der Betrieb verklagte die Auskunftei auf Unterlassung und Schadenersatz unter anderem nach § 824 BGB (Kreditgefährdung durch wahrheitswidrige Angaben).

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Februar 2011, Az. VI ZR 120/10) kam zu dem Ergebnis, dass die Bonitätsauskunft hier als zulässige Meinungsäußerung anzusehen sei. Allerdings sei eine Äußerung falscher Tatsachen nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Die Bewertung habe hier aber auf handfesten Tatsachen beruht – im Einzelnen auf einer Vielzahl von Beurteilungskriterien, denen teilweise die Bilanzen des Unternehmens über zwei Jahre zugrunde gelegen hätten. Zutreffende Bonitätsauskünfte seien als rechtmäßig anzusehen und seien darüber hinaus ein wichtiger Faktor für eine funktionierende Wirtschaft. Das klägerische Unternehmen müsse die negativen Auskünfte daher hinnehmen.

 

Veröffentlicht am: 08.11.2015

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