^

 

 Suche  | Sitemap  | Mediadaten  | Kontakt  | Impressum  | Datenschutz
       
Freitag, 29. März 2024
   
 

Stolperfalle Lohnsteuer

Was Sie als Arbeitnehmer wissen sollten

Bei der Steuererklärung müssen Arbeitnehmer vieles beachten: Wer beispielsweise ein Arbeitszimmer auch privat nutzt oder wenn dieses ein Durchgangszimmer ist, kann der Arbeitnehmer die Kosten dafür nicht absetzen. Dafür können Sie sich die Kosten für den Handwerker oder die Putzfrau vom Finanzamt zurückholen.

Wir schildern nachfolgend die wichtigsten Kniffe für Ihre nächste Einkommensteuererklärung.

Pflichtveranlagung: Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Für die Steuererklärung 2016 gilt: Wer pro Jahr mehr als 8.652 Euro verdient, ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Diese Grenze gilt für Singles – Ehepaare, deren Einkommen über 17.304 Euro liegt, müssen ebenfalls eine Steuererklärung erstellen. Diese Pflicht zur Abgabe wird übrigens Pflichtveranlagung genannt und bedeutet, dass die Steuererklärung des Vorjahres immer zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt eingehen muss. Erfolgt dies nicht, so kann ein Zwangsgeld und ein Verspätungszuschlag verhängt werden. Ab 2017 wird diese Frist allerdings verlängert. Dann kann die Steuererklärung für 2016 ohne Hilfe bis zum 31.07. des Folgejahres eingereicht werden. (Quelle: vlh.de)

Arbeitszimmer: Raum muss ausschließlich beruflich genutzt werden

Ein Arbeitszimmer darf nur dann bei der Steuererklärung in Abzug gebracht werden, wenn das Zimmer auch tatsächlich ausschließlich beruflich genutzt wird. Dann können bis zu 1250 Euro abgesetzt werden. Steht es auch nur zeitweise für private Tätigkeiten zur Verfügung, so ist kein Abzug möglich.

Tipp: Vom Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung geben lassen!

Putzfrau & Co.: Haushaltsnahe Dienstleistungen zu 20 Prozent abziehbar

Die meisten haushaltsnahen Dienstleistungen, wie beispielsweise der Gärtner, die Putzfrau oder ein Pfleger, können zu 20 Prozent geltend gemacht werden. Dabei ist der Betrag bei 6000 Euro gedeckelt, also ein Steuervorteil von maximal 1200 Euro pro Jahr.

Kinderbetreuung: 2/3 der Kosten bis zu 4000 Euro

Eltern können 2/3 der Kosten für die Kinderbetreuung von der Steuer abziehen. Der Höchstsatz beträgt pro Kind 4000 Euro und Voraussetzung ist, dass das Kind nicht älter als 14 Jahre ist. Die Altersgrenze gilt nicht für behinderte Kinder, im Übrigen sind Ausgaben für Sportvereine und andere Freizeitaktivitäten nicht absetzbar.

Renovierung und Modernisierung: 20 Prozent von bis zu 6000 Euro

Angefallene Kosten für Modernisierungen und Renovierungen werden bis zu maximal 6000 Euro anerkannt, wovon 20 Prozent abziehbar sind. In den Genuss der Steuererleichterung kommen nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieter. Voraussetzung: Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen und es sind lediglich die Lohnkosten und keine Materialkosten erstattungsfähig.

Tipp: Die Reparatur und Wartung von Waschmaschine, Kühlschrank und Herd werden auch anerkannt.

Bewerbungskosten: Auch bei erfolgloser Bewerbung absetzbar

Bewerbungskosten können auch bei erfolgloser Bewerbung und in voller Höhe abgesetzt werden. Anerkannt werden auch die Anschaffungskosten für Fachzeitschriften, Bücher und Kurse, aber auch die Ausgaben für Kopien, Bewerbungsmappen und die Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch. Sind nicht alle Belege vorhanden, werden pauschal 8,50 Euro für postalisch versendete Bewerbungen und 2,50 Euro für E-Mail-Bewerbungen anerkannt.

Pendlerpauschale: 30 Cent pro Kilometer einfache Strecke

Die Pendlerpauschale von 30 Cent gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Berücksichtigt wird pro Arbeitstag allerdings nur die einfache Strecke und die kürzeste Straßenverbindung. Die Tage für Urlaub, Krankheit und Seminare beziehungsweise Weiterbildungen zählen nicht als Arbeitstag.

Private Altersvorsorge: Rürup-Rente mit 17.717,60 Euro anrechenbar

Die Höchstgrenze für die Rürup-Rente liegt bei 22.172 Euro, wovon allerdings nur 80 Prozent (17.717,60 Euro) anrechenbar sind.

Reisekosten: Auch bei teilweise privaten Gründen einsetzbar

Bereits seit 2010 muss das Finanzamt die Kosten für eine Dienstreise auch dann anteilig als Werbungskosten anerkennen, wenn die Reise teilweise aus privaten Gründen erfolgte.

Bild 1: © istock.com/Stadtratte
Bild 2: © istock.com/Rawpixel Ltd

 

Veröffentlicht am: 18.08.2016

AusdruckenArtikel drucken

LesenzeichenLesezeichen speichern

FeedbackMit uns Kontakt aufnehmen

FacebookTeile diesen Beitrag auf Facebook

Nächsten Artikel lesen

Vorherigen Artikel lesen

 

Neu:


 

 

 

 

Werbung

Werbung

 

 

 

Werbung

             

 

Besuchen Sie auch diese Seiten in unserem Netzwerk:
| Börsen-Lexikon
| Fotograf Fotomensch Berlin
| Geld & Genuss
| gentleman today
| genussmaenner.de
| geniesserinnen.de
| instock.de
| marketingmensch | Agentur für Marketing, Werbung & Internet
| Unter der Lupe

© 2024 by frauenfinanzseite.de, Groß-Schacksdorf. Alle Rechte vorbehalten.