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Steuererklärung 2017

Neuerungen zum elektronischen Übermittlungsverfahren

(lifePR) Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte und selbstständig Tätige unabhängig von der Tatsache, ob sie diese Einkünfte haupt- oder nebenerwerblich beziehen - gesetzlich verpflichtet, ihre Steuererklärung elektronisch abzugeben.

Die elektronische Übermittlungspflicht erstreckt sich neben der Steuererklärung auch auf die jeweilige Gewinnermittlung (Bilanz bzw. Anlage EÜR). In begründeten Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten. 

Neuerungen für die Steuererklärung 2017:

Übermittlung der elektronischen Steuererklärung des Jahres 2017 in bestimmten Fällen nur noch nach vorheriger Registrierung unter www.elster.de möglich
Im Verfahren ELSTER (Elektronische Steuererklärung) gibt es grundsätzlich zwei Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen an das Finanzamt: Das Einreichen mittels komprimierter Erklärung (mit nachgereichtem Unterschriftenblatt) und den Datenversand mittels elektronischem Authentifizierungsverfahren. Im Zuge der Intensivierung der automationsgestützten Steuererklärungsbearbeitung können Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2017 nur noch „authentifiziert“ übermittelt werden. Hierfür wird ein Sicherheitszertifikat benötigt. Für dieses Zertifikat ist die vorherige Registrierung bei „Mein ELSTER“ erforderlich. Eine Anleitung zur Registrierung und Authentifizierung findet sich unter: https://www.elster.de. 

Da der Prozess in der Regel bis zu zwei Wochen dauert, empfiehlt das Landesamt für Steuern für die Abgabe der Steuererklärung 2017 die Registrierung rechtzeitig durchzuführen. 

Einnahmeüberschussrechnungen künftig ausschließlich mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz bzw. amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR)

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, verpflichtet, diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (Anlage EÜR) zu übermitteln. Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung ausreichte, läuft damit aus. Auch die Übermittlung der Anlage EÜR ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich. 

Informationen zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärung und zur Anlage EÜR sind unter www.elster.de erhältlich.

 

Veröffentlicht am: 01.01.2018

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