^

 

 Suche  | Sitemap  | Mediadaten  | Kontakt  | Impressum  | Datenschutz
       
Donnerstag, 28. März 2024
   
 

Schöner Wohnen mit Steuervorteil

Der Steuertipp der Lohi

Ein frischer Anstrich fürs Wohnzimmer, ein modernes Bad oder eine neue Terrasse: Wer sein Heim verschönern möchte, der kann mit Unterstützung des Finanzamts rechnen. Vorausgesetzt, er legt nicht selbst Hand an, sondern lässt die Arbeiten von einem Handwerker ausführen. Denn Materialkosten wie Farbe, Armaturen und Fliesen werden nicht begünstigt, dafür jedoch die Arbeitsleistung des Handwerkers, seine Fahrtkosten und eventuelle Aufwendungen für notwendige Geräte.

Spannend ist: Steuervorteile gelten nicht nur für Eigentümer, die eine Immobilie selbst nutzen, sondern auch für Mieter. Egal, ob größere Sanierungsmaßnahme oder kleinere Schönheitsreparaturen, die Handwerkerleistungen sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, informiert die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.): Bis zu 6.000 Euro pro Jahr können geltend gemacht werden. 20 Prozent davon, also maximal 1.200 Euro jährlich, kann der Steuerzahler dabei gut machen.

Die Liste der begünstigten Aufwendungen reicht von kleineren Ausbesserungsarbeiten bis zur kompletten Gartengestaltung, vom Austausch von Bodenbelägen bis zur Montage einer neuen Küche. Selbst das Stimmen eines Klaviers oder die Reparatur einer Waschmaschine falle unter die vom Finanzamt anerkannten Handwerkerleistungen. Der Auftragnehmer ist frei wählbar, der beauftragte Handwerker muss nicht zwingend ein in der sogenannten Handwerksrolle eingetragener Handwerksbetrieb sein.

Wichtig ist jedoch, dass in der Rechnung Arbeits- und Fahrtkosten ebenso wie eventuelle Gerätestunden gesondert ausgewiesen werden. Zudem sollte, wer von Steuervorteilen profitieren möchte, nicht bar bezahlen: Nur eine per Überweisung beglichene Rechnung kann beim Finanzamt eingereicht werden!

Noch etwas gilt es zu beachten: Das Finanzamt begünstigt nur Arbeiten, die in der Wohnung, im Haus oder im direkten Hausumfeld entstanden sind. Nimmt ein Handwerker beispielsweise die kaputte Waschmaschine oder das beschädigte Gartentor mit, um sie in seiner Werkstatt zu reparieren, lehnt das Finanzamt die Aufwendungen dafür ab.

Die Lohi ist jedoch der Auffassung, dass auch Arbeitslöhne begünstigt sind, die auf Arbeiten in der Werkstatt entfallen, vorausgesetzt der Handwerker wird zusätzlich auch im Haushalt selbst noch tätig.

Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

 

Veröffentlicht am: 18.02.2017

AusdruckenArtikel drucken

LesenzeichenLesezeichen speichern

FeedbackMit uns Kontakt aufnehmen

FacebookTeile diesen Beitrag auf Facebook

Nächsten Artikel lesen

Vorherigen Artikel lesen

 

Neu:


 

 

 

 

Werbung

Werbung

 

 

 

Werbung

             

 

Besuchen Sie auch diese Seiten in unserem Netzwerk:
| Börsen-Lexikon
| Fotograf Fotomensch Berlin
| Geld & Genuss
| gentleman today
| genussmaenner.de
| geniesserinnen.de
| instock.de
| marketingmensch | Agentur für Marketing, Werbung & Internet
| Unter der Lupe

© 2024 by frauenfinanzseite.de, Groß-Schacksdorf. Alle Rechte vorbehalten.